Zolldokumente

Carnet de Passages en Douane (CPD)

Internationales Zolldokument für eine aussereuropäische Reise mit dem eigenen Motorfahrzeug und Anhänger. Beim TCS erhältlich zu CHF 220.- für Mitglieder (CHF 330.- für Nicht-Mitglieder).

Carnet ATA

Internationales Zolldokument für die vorübergehende Aus- oder Einfuhr von Waren oder uneingelösten Motorfahrzeugen (für Rennen oder Reparaturen); zu bestellen bei der kantonalen Handelskammer oder auf www.ataonline.ch

Ein ohne Eltern reisendes Kind

Für ein ohne Eltern reisendes Kind ist manchmal eine von der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Ausreisebewilligung notwendig: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Botschaft des Reiselandes.

Obligatorische Ausrüstung im Ausland

Fahrzeuge, die den technischen Ansprüchen in dem Land entsprechen, in dem sie zum ersten Mal angemeldet sind, müssen von den ausländischen Ländern, im Rahmen der internationalen Verkehrsbestimmungen anerkannt werden, d.h. ein, in einem Land zugelassenes Fahrzeug wird automatisch auch im Ausland anerkannt.
Gewisse Zusatzausrüstungen, die im Ursprungsland nicht erforderlich sind, können also nicht verlangt werden. Der einzige, in der Schweiz verlangte Zusatzartikel ist das Pannendreieck, während andere Länder das Mitführen einer Auto-Apotheke oder Ersatzglühbirnen vorschreiben, usw.
Wird aber ein Fahrzeug im Ausland gemietet, muss darauf geachtet werden, dass die, im jeweiligen Land verlangten Ausrüstungsgegenstände im Fahrzeug vorhanden sind.

Zu beachten: Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr

Wareneinfuhr für den Privatgebrauch

Internationaler Führerausweis

Er ist ausserhalb Europa oft obligatorisch oder empfohlen, weil er für Autovermieter und Behörden (bei Verkehrskontrollen oder Unfällen) leicht verständlich ist. Er ist nur zusammen mit dem nationalen Fahrausweis gültig. Inhaber des Schweizer Führerausweises können ihn in den meisten TCS-Geschäftstellen beziehen; ansonsten beim kantonalen Strassenverkehrsamt.

Die englische Übersetzung (nur für den alten, blauen Fahrausweis) ist keinenfalls ein offizielles Dokument - erleichtert jedoch die Verständigung. In allen TCS-Geschäftsstellen erhältlich.

Grenzübertritt mit einem verunfallten Fahrzeug

Fährt man mit einem zuvor verunfallten Fahrzeug in ein anderes Land, sollte man die Beschädigungen vom Zoll festhalten lassen, um Schwierigkeiten bei der Ausreise zu vermeiden. Da spätere Beanstandungen schwierig sind, sollten grössere Reparaturen im Ausland vermieden werden. Diese sind am Schweizer Zoll zu deklarieren, wobei Zollgebühren für Ersatzteile und die MwSt auf das Rechnungstotal anfallen.

Grenzübertritt mit einem Mietfahrzeug

Ein gemietetes Fahrzeug darf in der Regel nur im Mietland benutzt werden. Erkundigen Sie sich beim Vermieter, welche Länder Sie mit dem Mietfahrzeug bereisen dürfen und ob eine entsprechende Versicherungsdeckung besteht.
Kehrt eine in der Schweiz wohnhafte Person mit einem ausländischen Mietfahrzeug zurück, muss bei der Einreise am Schweizer Zoll eine Bewilligung eingeholt werden.

Grenzübertritt mit einem ausgeliehenen Fahrzeug

Es wird eine "Bewilligung zur Benutzung eines Fahrzeugs durch Drittpersonen" benötigt.

Transitvisum für Schengenländer

Seit dem 10. Juli 2006 kein Transitvisumszwang mehr für in der Schweiz wohnhafte Nicht-EU-Ausländer (mit Ausweis B oder C) zur Durchfahrt der Schengenländer.
Diese Lockerung gilt nur für die Durchreise innerhalb des Schengenraums (maximal fünf Tage).