| Der TCS ruft in Erinnerung, dass das korrekte Verhalten am Fussgängerstreifen Unfälle vermeiden hilft. Das Strassenverkehrsgesetz (Art. 49, Absatz 2) und die Verkehrsregelverordnung (VRV Art.47) halten fest, dass Fussgänger Vortritt auf dem Fussgängerstreifen haben, diesen aber nicht überraschend betreten dürfen. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.
Motorfahrzeuglenkende haben folgende Vorschriften zu beachten (SVG Art 33, Abs 2, VRV Art 6): Vor Fussgängerstreifen ist besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen.
Die Regeln sind bekannt, doch werden sie in der Praxis nicht immer eingehalten. Deshalb legt der TCS grossen Wert auf periodische Sensibilisierungskampagnen und ruft Automobilisten und Fussgänger zu erhöhter Vorsicht im Bereich von Fussgängerstreifen auf, vor allem im Herbst und Winter, wenn die Tage kurz sind und die Sicht am Morgen und Abend schlecht ist.
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