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Pannen und Rückrufe: Umgang mit Produktionsmängel
Wie bei andern Produkten können auch an Fahrzeugen Produktionsmängel auftreten. Solche Mängel können bei Fahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden oder teure Kosten verursachen. Es ist daher wichtig, dass gemeldete Mängel rasch behoben werden können. Die betroffenen Fahrzeughalter müssen somit umgehend über solche Mängel und die möglichen Konsequenzen offen im Kundenschreiben orientiert werden, damit sie die Notwendigkeit der Reparatur erkennen und zur Aufrechterhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit ihres Fahrzeuges diese Mängel in der Werkstatt kostenlos beheben lassen. Wurden die Mängel bereits vor dem Kundenschreiben vom Markenvertreter / Nichtmarkenvertreter behoben, dann kann über die Kostenregelung gesprochen werden.

Die Vereinigung Schweizer Automobil-Importeure veröffentlicht aktuelle Rückrufe der Automarken A bis V unter www.auto-schweiz.ch. Im "Archiv" sind zusätzliche Rückrufaktionen aufgeführt.

Der Touring Club Schweiz erhält von seinen ausländischen Clubpartner oder TCS-Mitgliedern Meldungen über Rückrufaktionen/Mängelmeldungen von verschiedenen Automarken. Fehlen die Rückrufe/Mängel auf der Homepage von www.auto-schweiz.ch, dann leitet der TCS (gemäss Vereinbarung mit auto-schweiz vom 30.11.2004) Abklärungen beim Importeur ein und verlangt eine Begründung.

Die Importeure wenden in der Schweiz gelegentlich unterschiedliche Regelungen zur Behebung der Mängel an. Aus diesem Grund ist es möglich, dass nicht alle Rückrufe auf der Internetseite von auto-schweiz aufgeführt sind. Der TCS kann bei spezifischen Fragen weiterhelfen.

Das ASTRA kann, gemäss der Medienmitteilung vom 08.01.2009, aus eigener Initiative via Importeure Rückrufaktionen lancieren, wenn sich an einem Fahrzeugtyp sicherheitsrelevante Mängel zeigten (ASTRA, 19.01.2009). Bisher waren in erster Linie die Hersteller und Importeure berechtigt, solche Rückrufaktionen zu starten.
Gesetzliche Regelungen
Die EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit ist seit dem 15.01.2004 in Kraft (siehe Links).

In der Schweiz ist die rechtliche Situation noch nicht so klar geregelt. Das Exposé l "Produktrückruf im schweizerischen Motorfahrzeughandel" von Dr. iur. Marc Kaeslin, Rechtsanwalt, Luzern und das Exposé ll "Rückruf von Personenwagen und Kostentragung" von Dr. iur. Vito Roberto, Professor an der Universität St. Gallen und Rechtsanwalt in Zürich, zeigen die Rechtslage in der Schweiz (siehe PDF-Dokument "Exposé über Rückrufe").

Die Kostenregelung bei Mängel- und Rückruf-Instandsetzungen ist seit dem 16.11.2004 geklärt, wenn ein Kundenbrief vorgelegt wird. Das trifft auch zu, wenn der Mangel auf eigene Kosten vor dem Kundenbrief beim Markenvertreter/Nichtmarkenvertreter instandgestellt wurde.
Was fordert der TCS?
Der Touring Club Schweiz fordert die Übernahme der EU-Regelung betreffend Produktsicherheit in der Schweiz mit einer klaren Kostenregelung.
Es sollten mindestens folgende Regelungen gelten:
  • Die Art des Mangels, die möglichen Folgen, sowie die Fahrzeugausfall-Zeitspanne wird dem Autohalter im Voraus bekannt gegeben. Dies damit er die Notwendigkeit der Instandstellung erkennt, planen kann, wann er auf das Fahrzeug verzichten kann/will.
  • Die Aufrechterhaltung der Mobilität ist für den betr. betroffenen Autohalter im Bedarfsfall geregelt. Das gilt auch für längere Zeitspannen, wenn die erforderlichen Ersatzteile für die Behebung eines sicherheitsrelevanten Mangels nicht verfügbar sind.
  • Rückrufe und Kulanzaktionen sind in der Schweiz gleich zu behandeln wie solche im Ausland. Die Reparaturkostenfrage der Mängelbehebung ist seit dem 16.11.2004 geregelt und soll dem Autohalter bei der Aufforderung zwecks Instandstellung die Garage aufzusuchen, bekannt gegeben werden.
  • Fordern die Importeure die Halteradressen beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) für die Behebung von sicherheitsrelevante Mängel an, dann ist der Fahrzeugrückruf öffentlich zu machen.
  • Das Wort "Rückruf" resp. "Fahrzeugrückruf aus Sicherheitsgründen" ist amtlich zu definieren.
Was können Sie tun?
Nehmen Sie zuerst mit Ihrem Garagisten und/oder Importeur Ihrer Fahrzeugmarke Kontakt auf. Die Adressen finden Sie auf www.auto-schweiz.ch. Können Ihnen diese nicht zu Ihrer Zufriedenheit weiterhelfen, steht Ihnen der TCS gerne zur Verfügung.
Erhalten Sie vom Importeur oder Garagist einen Kundenbrief, dann behalten Sie immer eine Kopie davon. Notieren Sie auf dem Schreiben die allenfalls fehlende Ursache, warum Sie für den Garagenbesuch aufgeboten werden. Falls der Rückruf/Mangel auf der Webseite von www.auto-schweiz.ch noch nicht aufgelistet ist, kontaktieren Sie uns bitte, mit diesem Link:
>> TCS Kontakt-Formular <<.

Hotline für TCS Mitglieder: 0844 888 110 (Lokaltarif)

Hotline der TCS Mitgliederberatung für jedermann:
0900 599 099 (4.23.- Min.)
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